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   BGH, 17.01.2007 - 2 StR 277/06   

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https://dejure.org/2007,6034
BGH, 17.01.2007 - 2 StR 277/06 (https://dejure.org/2007,6034)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2007 - 2 StR 277/06 (https://dejure.org/2007,6034)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06 (https://dejure.org/2007,6034)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Generalbundesanwaltes zur erneuten Stellungsnahme zu neuen Ausführungen der Revision nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 3 Satz 2; ; StPO § 356 a; ; StPO § 356 a Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 3
    Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu einer Erklärung des Rechtsmittelführers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 179
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.09.2004 - 1 StR 124/04

    Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren (Begründungspflicht; faires Verfahren)

    Auszug aus BGH, 17.01.2007 - 2 StR 277/06
    Ob er dies für erforderlich hält, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheim gegeben (vgl. BGH, Beschl. vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04 -, NStZ-RR 2005, 14).

    Er hatte sich daher zu den Gründen im Einzelnen im Revisionsverwerfungsbeschluss nicht zu äußern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02 - vom 26. Mai 2004 - 1 StR 98/04, und vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04).

  • BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn

    Auszug aus BGH, 17.01.2007 - 2 StR 277/06
    Er hatte sich daher zu den Gründen im Einzelnen im Revisionsverwerfungsbeschluss nicht zu äußern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02 - vom 26. Mai 2004 - 1 StR 98/04, und vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04).
  • BGH, 26.05.2004 - 1 StR 98/04

    Voraussetzungen des Antrages auf Nachholung des rechtlichen Gehörs bei

    Auszug aus BGH, 17.01.2007 - 2 StR 277/06
    Er hatte sich daher zu den Gründen im Einzelnen im Revisionsverwerfungsbeschluss nicht zu äußern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02 - vom 26. Mai 2004 - 1 StR 98/04, und vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04).
  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

    Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das

    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06 -,.

    b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2006 - 2 StR 277/06 -,.

  • BGH, 08.04.2009 - 2 StR 576/08

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Sie folgt auch nicht daraus, dass weder der Senat noch der Generalbundesanwalt Anlass gesehen haben, auf die in den Gegenerklärungen vom 29. Dezember 2008, 5. Februar 2009 und 9. März 2009 enthaltenen Argumente ausdrücklich einzugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 446/07 2 und vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06; außerdem BGH NStZ 2009, 52; NStZ-RR 2008, 385; BVerfG StraFo 2007, 463).
  • BGH, 21.08.2008 - 3 StR 229/08

    Unbegründete Anhörungsrüge; rechtliches Gehör (Begründung eines

    In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (BGH NJW 2002, 3266; BGH, Beschl. vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06).
  • BGH, 21.10.2015 - 4 StR 241/15

    Anhörungsrüge

    Er kann indes nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06).
  • BGH, 05.07.2022 - 4 StR 107/22

    Anhörungsrüge (Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss; keine

    Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht auch seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2007 ? 2 StR 277/06 mwN; BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 ? 1 StR 124/04, NStZ-RR 2005, 14, 15; vom 21. August 2008 ? 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; vom 21. Oktober 2015 ? 4 StR 241/15; Beschluss vom 2. März 2021 - 2 StR 267/20, Rn. 19, juris: jeweils mwN).
  • BGH, 02.03.2021 - 2 StR 267/20

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung

    Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht auch seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06 mwN; BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04, NStZ-RR 2005, 14, 15; vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; vom 21. Oktober 2015 - 4 StR 241/15 je mwN).
  • BGH, 02.09.2008 - 5 StR 225/08

    Anhörungsrüge bei nachgeschobenen Ausführungen zur Sachrüge

    Der Generalbundesanwalt ist nicht gehalten, zu neuen Ausführungen der Revision, die - wie hier - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und nach Stellung seines Antrags an den Bundesgerichtshof vorgetragen werden, in jedem Fall erneut Stellung zu nehmen; ob er dies für erforderlich hält, ist vielmehr seiner eigenen Beurteilung anheim gegeben (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 14 und Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06).
  • BGH, 19.12.2007 - 2 StR 446/07

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Sie folgt weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung enthielt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 169/07 - m.w.N.) noch daraus, dass weder der Generalbundesanwalt noch der Senat Anlass gesehen haben, auf die in der Gegenerklärung vom 27. September 2007 enthaltenen Argumente ausdrücklich einzugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06; BVerfG StraFo 2007, 463).
  • BGH, 17.12.2009 - 1 StR 436/09

    Verletzung rechtlichen Gehörs; unbegründete und verfristete Anhörungsrüge;

    Eine weitere Stellungnahme als diejenige im Antrag auf Verwerfung der Revision vom 24. September 2009 musste der Generalbundesanwalt nicht abgeben und hat er auch nicht abgegeben (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06 m.w.N.).
  • BGH, 10.02.2010 - 2 StR 423/09

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Sie folgt weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung enthielt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 169/07 - m.w.N.) noch daraus, dass weder der Generalbundesanwalt noch der Senat Anlass gesehen haben, auf die in der Gegenerklärung vom 15. Oktober 2009 enthaltenen Argumente ausdrücklich einzugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06 und vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 446/07; BVerfG StraFo 2007, 463).
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